Satzung
Förderverein für die Erinnerungsstätte Luftbrücke Berlin e.V. in Faßberg
§ 1 Name, Sitz und Emblem
Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Erinnerungsstätte Luftbrücke Berlin".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name:
"Förderverein für die Erinnerungsstätte Luftbrücke Berlin e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Faßberg.
Er führt als Emblem das Zeichen der Erinnerungsstätte Luftbrücke Berlin mit dem Zusatz
Förderverein e.V.; die Darstellung des Emblems ist der Satzung als Anlage beigefügt.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Zwecke im Sinne der Abschnitte "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Luftbrückendank Berlin oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Der Förderverein hat das Ziel und verfolgt den Zweck, die Bundeswehr - zur Zeit der Gründung des Vereins die Technische Schule der Luftwaffe 3 - beim Betreiben der Er-innerungsstätte Luftbrücke Berlin zu unterstützen:
- durch das Zugänglichmachen der Erinnerungsstätte für die Öffentlichkeit, indem Führungs- und Aufsichtspersonal abgestellt wird,
- durch die Pflege und das Praktizieren der Tradition, indem der persönliche Einsatz der Menschen und die Eingliederung des Fliegerhorstes Faßberg in das gigantische Unternehmen der Luftbrücke Berlin in den Jahren 1948/49 lebendig gehalten und der Öffentlichkeit, insbesondere jungen Menschen und Soldaten dieser Teil der Geschichte nahegebracht wird,
- durch die Unterstützung der Bundeswehr beim Erwerb von Ausstellungsstücken, bei der Gestaltung der Ausstellungen, der Herstellung von Publikationen, der Forschung und der Restaurierungsarbeiten sowie die Erstellung vereinseigener Publikationen.
3. Der Förderverein hat das Ziel, mit den an der Luftbrücke Beteiligten in Angelegenheiten, die mit der Luftbrücke zusammenhängen, zusammenzuarbeiten, also mit den drei Westalliierten, den amerikanischen, britischen und französischen Streitkräften (Kontaktpflege), den offiziellen Stellen des Landes Berlin sowie der Stiftung Luftbrückendank, Berlin.
4. Der Förderverein wird durch Sammlungen und Spenden Menschen, die in Not geraten sind, unterstützen. Diese Hilfen laufen unter dem Motto "Luftbrücke der Menschlichkeit" und stützen sich auf Unternehmungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der NATO und der Bundeswehr ab.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wohin eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach form- und fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festsetzt.
Kein Mitglied ist zur Leistung außerordentlicher Beiträge verpflichtet.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht einer Zahlung von Beiträgen befreit.
3. Der Verein darf Spenden und/oder Zuschüsse, die dem Verein dienen, entgegennehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,00 die Zustimmung der Mitgliedsversammlung erforderlich ist.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der
- Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei gleichzeitiger Verhinderung vom Schatzmeister oder den Beisitzern geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahl-ganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene-nen Mitglieder; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sie faßt Beschlüsse im allge-meinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er-halten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 8 Abs. 6).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung Luftbrückendank Berlin oder ihren Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Faßberg, April 1994; i.d.F. vom 01. Januar 2002





